Glasfaser-Vertrag: diese Klauseln sind unzulässig

Aktualisiert am 22. August 2026von Carsten Eckhardt

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Dieser Text ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wer seinen Einzelfall geprüft haben möchte, wendet sich an die Verbraucherzentrale oder an die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur.
Stand: August 2026. Alle Gesetzesangaben und Aktenzeichen sind unten im Quellen-Kasten belegt.

Das Wichtigste in Kürze

Die Mindestlaufzeit eines Glasfaservertrags beginnt am Tag des Vertragsschlusses, nicht mit der Freischaltung des Anschlusses (BGH, Urteil vom 08.01.2026, Az. III ZR 8/25).
Ausnahme bei Neuverträgen: Die Telekom lässt laut Finanztip seit dem 04.02.2026 die Laufzeit erst mit der Schaltung beginnen, dafür bist du vor der Schaltung jederzeit fristlos kündbar. Wer seitdem unterschrieben hat, prüft die eigene AGB-Fassung.
Länger als 24 Monate darf dich kein Erstvertrag binden. Danach kannst du jederzeit mit einem Monat Frist kündigen (§ 56 Abs. 1 und Abs. 3 TKG).
Eine Klausel, die den Vertrag automatisch um zwölf Monate verlängert, oder eine Kündigungsfrist von drei Monaten hält in AGB nicht (§ 309 Nr. 9 BGB, Fassung seit 01.03.2022).
Gegen den einseitigen Technologiewechsel bei Deutsche Glasfaser und Deutsche GigaNetz laufen seit Mai 2026 Unterlassungsklagen der Verbraucherzentrale NRW. Entschieden ist noch nichts.
Eine unwirksame Klausel gilt nicht, verschwindet aber nicht von allein aus deiner Rechnung. Du musst dich schriftlich darauf berufen.
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Unterschrieben im Oktober 2023, freigeschaltet im Mai 2025. Nach der Rechnung des Anbieters wärst du dann bis Mai 2027 gebunden, nach dem Gesetz warst du es nur bis Oktober 2025. Der Bundesgerichtshof hat diesen Streit am 8. Januar 2026 beendet: Die Mindestlaufzeit eines Glasfaservertrags beginnt an dem Tag, an dem der Vertrag geschlossen wird (Az. III ZR 8/25).

Die Monate auf der Baustelle gehören damit nicht mehr dir.

Das Urteil ist der bekannteste Fall, längst nicht der einzige. In Glasfaser- und Internetverträgen tauchen regelmäßig Bedingungen auf, die einer Prüfung nicht standhalten: überlange Bindung, dreimonatige Kündigungsfristen, automatische Verlängerung um ein Jahr, Technikwechsel per Federstrich des Anbieters. Sechs davon gehen wir hier durch, jeweils mit dem, was im Vertrag steht, warum es kippt und was du machen kannst.

Was passiert, wenn in deinem Vertrag eine unzulässige Klausel steht?

Sie gilt nicht.

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. Dein Vertrag als Ganzes bleibt bestehen, der Anschluss läuft weiter, du zahlst weiter. Nur der eine Satz fällt weg.

Praktisch bringt dir das erst etwas, wenn du es sagst. Kein Anbieter korrigiert dein Kündigungsdatum von selbst, und einen Brief bekommst du dazu auch nicht. Also schriftlich widersprechen, Norm oder Aktenzeichen nennen, Frist setzen, Kopie behalten.

So weit die Theorie. Konkret wird es bei genau der Klausel, über die in Karlsruhe entschieden wurde.

Darf die Mindestlaufzeit erst mit der Freischaltung beginnen?

Nein. In den Bedingungen der Deutschen GigaNetz stand sinngemäß, die zwei Jahre liefen erst ab dem Tag, an dem der Anschluss freigeschaltet wird. Beim Glasfaserausbau vergehen zwischen Unterschrift und erstem Signal Wochen bis über ein Jahr, und genau diese Wartezeit landete so obendrauf. Aus einem Zweijahresvertrag wurde ein Dreijahresvertrag, ohne dass sich der Preis geändert hätte.

Der BGH hat die Klausel gekippt und damit das Berufungsgericht bestätigt, das schon am 19. Dezember 2024 so entschieden hatte (Hanseatisches OLG, Az. 10 UKl 1/24). Tragende Normen sind § 309 Nr. 9 Buchstabe a BGB und § 56 Abs. 1 TKG: Über zwei Jahre hinaus bindet keine AGB-Klausel.

Das Risiko, dass der Bagger erst in achtzehn Monaten kommt, trägt der Anbieter.

Der Grundsatz steht damit. Einzelne Anbieter haben ihre Bedingungen nach dem Urteil aber umgebaut. Für Neuverträge bei der Telekom seit dem 4. Februar 2026 beginnt die Mindestlaufzeit nach einem Bericht von Finanztip erst mit der Schaltung des Anschlusses; im Gegenzug kannst du bis zum Schaltungstermin jederzeit fristlos kündigen (Finanztip, Glasfaser-Ratgeber, abgerufen am 21.08.2026). Damit fehlt der Nachteil, um den es dem BGH ging: eine Bindung, während du auf den Bagger wartest.

Anders liegt es bei der GVG Glasfaser (nordischnet.de). Auch sie knüpft den Laufzeitbeginn an die Schaltung, Finanztip ordnet die Regelung als ähnlich der Telekom-Lösung ein. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hält solche Klauseln dagegen für unwirksam und hat die GVG im Februar 2026 abgemahnt (Pressemitteilung vom 25.02.2026). Entschieden ist dieser Streit noch nicht. Wer bei der GVG unterschrieben hat, liest also erst die eigenen AGB und beruft sich im Zweifel auf das BGH-Urteil.

Rechne dein Datum deshalb selbst nach: Tag des Vertragsschlusses plus 24 Monate. Maßgeblich ist in der Regel das Datum der Auftragsbestätigung. Das gilt, solange deine AGB nichts anderes Zulässiges regeln: Prüfe das Datum deines Vertragsschlusses und die AGB-Fassung, die dabei galt. Steht dort Laufzeit ab Schaltung plus jederzeitiges Kündigungsrecht davor, zählt diese Regelung. Nennt dein Anbieter ohne so eine Klausel ein späteres Vertragsende, widersprich schriftlich und nenne das Aktenzeichen III ZR 8/25.

Das Startdatum ist die eine Hälfte der Rechnung. Die andere ist die Frage, wie lange dich der Vertrag danach überhaupt noch festhalten darf.

Wie lange darf dich ein Glasfaservertrag binden?

Höchstens 24 Monate am Stück, danach nur noch von Monat zu Monat.

§ 56 Abs. 1 TKG deckelt die anfängliche Vertragslaufzeit auf zwei Jahre und verpflichtet Anbieter zusätzlich, dir vor Vertragsschluss auch eine Variante mit maximal zwölf Monaten anzubieten. Läuft die Mindestlaufzeit ab und verlängert sich der Vertrag stillschweigend, kannst du nach § 56 Abs. 3 TKG jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Anbieter muss dich vorher auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinweisen.

Drei Formulierungen sind deshalb verdächtig, sobald du sie in den Bedingungen liest:

  • „Die Vertragslaufzeit beträgt 36 Monate.“ Mehr als zwei Jahre Bindung hält in AGB nicht, § 309 Nr. 9 Buchstabe a BGB.
  • „Der Vertrag verlängert sich um jeweils zwölf Monate.“ Zulässig ist nur die Verlängerung auf unbestimmte Zeit, kündbar mit höchstens einem Monat Frist, § 309 Nr. 9 Buchstabe b BGB.
  • „Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf zugehen.“ Länger als ein Monat darf die Frist nicht sein, § 309 Nr. 9 Buchstabe c BGB.

Ein Datum entscheidet hier mit: Diese Fassung des § 309 Nr. 9 BGB gilt für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden. Wer einen älteren Vertrag hat, wird nach der Vorgängerfassung beurteilt, in der eine dreimonatige Kündigungsfrist noch zulässig war. Die Vorgaben des TKG greifen für alle Verträge seit dem 1. Dezember 2021. Gesetzesstand aller Paragrafenangaben in diesem Text: August 2026.

Bei Laufzeit und Fristen ist die Lage also klar. Bei der nächsten Klausel ist sie es noch nicht, und genau darüber wird gerade vor Gericht gestritten.

Darf dein Anbieter die Übertragungstechnik einseitig wechseln?

Das ist gerade der spannendste offene Punkt. Deutsche Glasfaser und Deutsche GigaNetz behalten sich in ihren Bedingungen vor, die Übertragungstechnik selbst zu bestimmen und später zu ändern, ohne dich zu fragen. Die Verbraucherzentrale NRW hält dagegen: Die Technik ist Teil der vereinbarten Leistung, und über eine vereinbarte Leistung entscheidet man zu zweit.

Am 13. Mai 2026 hat die Verbraucherzentrale NRW nach eigenen Angaben Unterlassungsklage gegen beide Unternehmen erhoben, nachdem Abmahnungen erfolglos geblieben waren (Verbraucherzentrale NRW, Pressemitteilung vom 13.05.2026). Vor welchem Gericht die Verfahren geführt werden, hat sie nicht mitgeteilt. Entschieden ist bisher nichts.

Beanstandet werden daneben ein unbestimmtes Verbot der „übermäßigen Nutzung“ der Infrastruktur und ein Entgeltanspruch, der § 59 Abs. 3 TKG widerspricht. Bei Deutsche GigaNetz geht es zusätzlich um ein sehr weites Sonderkündigungsrecht des Anbieters für den Fall, dass sich die Adresse doch nicht anschließen lässt.

Verwechsle das nicht mit dem Fall, der schon entschieden ist: Das Landgericht Bochum hat der Deutschen Glasfaser Wholesale am 15.05.2026 per Anerkenntnisurteil untersagt, die Mindestlaufzeit erst ab der Freischaltung zu rechnen (Az. I-16 O 34/26, Klage der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz).

Kurz erklärt: Unterlassungsklage. Ein Verbraucherverband verklagt ein Unternehmen darauf, eine bestimmte Klausel künftig nicht mehr zu verwenden. Gewinnt er, muss die Klausel aus den Bedingungen verschwinden, und das Unternehmen kann sich auch gegenüber Bestandskunden nicht mehr darauf berufen.

Anmelden musst du dich für diese Verfahren nirgends, und Bestandskunden können sich anschließend darauf berufen. Geld zurück gibt es dadurch nicht von allein.

Ein Ventil hast du unabhängig davon schon heute: Ändert dein Anbieter den Vertrag einseitig, kannst du fristlos und kostenlos kündigen (§ 57 Abs. 1 TKG). Welche Fristen dabei laufen, welche Änderungen ausgenommen sind und wie der Anbieter sie ankündigen muss, regelt ebenfalls § 57 TKG.

Bleibt die Frage, die beim Ausbau am häufigsten Ärger macht: Geld, das abfließt, bevor irgendetwas ankommt.

Musst du zahlen, bevor der Anschluss läuft?

Bezahlt wird eine Leistung, die auch erbracht wird. Solange der Anschluss nicht geschaltet ist, erbringt der Anbieter seine Hauptleistung nicht, und ohne Leistung schuldest du nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht auch kein laufendes Entgelt (§§ 320 und 326 Abs. 1 BGB). Was für ein einmaliges Bereitstellungsentgelt gilt, hängt davon ab, was dein Vertrag dafür als Gegenleistung verspricht. Widersprich der Abbuchung schriftlich und fordere den Betrag zurück, statt ihn stillschweigend weiterlaufen zu lassen.

Hakt ein Anbieterwechsel, steht die Rechtsfolge sogar wörtlich im Gesetz. Höchstens einen Arbeitstag darf dein Dienst dabei still stehen (§ 59 Abs. 2 TKG). Verzögert sich der Wechsel, muss der alte Anbieter die Anschlussentgelte nach Vertragsende um 50 Prozent senken, bis der Wechsel durch ist (§ 59 Abs. 3 TKG).

Zieht sich die Unterbrechung über einen Arbeitstag hinaus, stehen dir für jeden weiteren Tag 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts zu, je nachdem, was mehr ist. Dieselbe Pauschale gilt für jeden Technikertermin, den der Anbieter platzen lässt (§ 59 Abs. 4 TKG, Stand: August 2026). Genau hier setzt die Verbraucherzentrale NRW mit ihrer Klage an: Deutsche Glasfaser habe beim gescheiterten Wechsel das volle Monatsentgelt verlangt, obwohl das Gesetz nur die Hälfte zulässt.

Beim Preis geht es um die Höhe und darum, wer sie ändern darf.

Was gilt für Preiserhöhungen mitten in der Laufzeit?

Preisanpassungsklauseln sind nicht per se verboten, sie müssen nur nachvollziehbar sein. Eine Klausel, aus der niemand ablesen kann, nach welchen Kriterien und in welchem Umfang der Preis steigen darf, benachteiligt dich schon wegen ihrer Unklarheit unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Was du tun kannst, wenn der Preis im laufenden Vertrag steigt, steht weiter oben: einseitige Vertragsänderung heißt fristloses Kündigungsrecht (§ 57 Abs. 1 TKG).

Bis hierhin ging es um das Kleingedruckte. Der Ärger fängt allerdings meistens eine Stufe früher an, an der Wohnungstür.

An der Haustür unterschrieben? Dann läuft eine Uhr

Der Vertriebler steht vor der Tür, der Bagger sei „nächste Woche in der Straße“, und unterschreiben müsse man heute. Solche Gespräche kennt die Verbraucherzentrale NRW aus vielen Beschwerden: Betroffene berichten von schlechter Information und Druck, sofort zu unterschreiben. Verkauft wird dabei auch schon mal ein Kabelanschluss unter Namen wie „Kabel-Glasfaser“.

Dein Gegenmittel ist die Widerrufsfrist. Bei Verträgen an der Haustür, am Telefon oder im Internet hast du 14 Tage Zeit, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen (§ 355 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn du ordnungsgemäß über dein Widerrufsrecht belehrt wurdest (§ 356 Abs. 3 BGB). Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, hast du bis zu zwölf Monate und 14 Tage Zeit (§ 356 Abs. 4 BGB, Stand: August 2026).

Der Widerruf gehört in Textform und nachweisbar auf den Weg, per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben. Ein Anruf reicht als Beleg nicht.

Was tun, wenn der Anschluss dauerhaft zu langsam ist?

Weicht das Tempo erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von dem ab, was im Vertrag steht, darfst du das Entgelt mindern oder fristlos kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG). Den Nachweis führst du mit der Desktop-App der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur, und wie die Messkampagne genau ablaufen muss, steht im Ratgeber zu langsamem Internet.

So gehst du vor: 1. Vertrag und Auftragsbestätigung heraussuchen und das Datum des Vertragsschlusses notieren. 2. In den AGB nach Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist suchen und mit den Regeln oben abgleichen. 3. Auffällige Klausel schriftlich beanstanden, Norm oder Aktenzeichen nennen, eine angemessene Frist setzen, in der Praxis meist zwei Wochen, Kopie behalten. 4. Reagiert der Anbieter nicht oder ablehnend: Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur einschalten. Das Verfahren ist für dich kostenfrei. Ob sich der Anbieter darauf einlässt, schreibt § 68 TKG nicht vor; die Schlichtungsstelle fordert ihn zur Stellungnahme auf, und die Beteiligung liegt bei ihm. 5. Geht es um Geld oder um deinen Einzelfall im Detail, ist die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale die richtige Adresse.

Der erste Schritt kostet dich zehn Minuten: Hol die Auftragsbestätigung deines Glasfaservertrags heraus und schreib dir das Datum darauf auf. Plus 24 Monate ergibt das Datum, ab dem du monatlich kündbar bist, egal was dein Anbieter über die Freischaltung sagt. Liegt dieses Datum in der Vergangenheit und du zahlst noch den alten Tarif, ist der Vergleich der nächste sinnvolle Griff.

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Häufige Fragen zu Glasfaser-Verträgen

Muss ich eine unwirksame Klausel angreifen, oder gilt sie automatisch nicht?

Sie gilt von Anfang an nicht, anfechten musst du nichts. Praktisch rechnet dein Anbieter aber so lange mit ihr, bis du widersprichst und dich auf die gesetzliche Regelung berufst.

Gilt das BGH-Urteil auch für meinen alten Vertrag?

Das Urteil stellt fest, was schon vorher galt, und wirkt deshalb auch auf laufende Verträge. Wenn dein Anbieter dir bisher ein Vertragsende genannt hat, das von der Freischaltung aus gerechnet war, kannst du eine Korrektur verlangen. Beruf dich dabei schriftlich auf das Aktenzeichen III ZR 8/25. Nur wer ab Februar 2026 bei einem Anbieter mit geänderten AGB unterschrieben hat, etwa der Telekom, schaut zuerst in seine Vertragsbedingungen: Steht dort Laufzeit ab Schaltung plus jederzeitiges Kündigungsrecht davor, gilt das dort genannte Vertragsende (Details im Laufzeit-Abschnitt oben).

Mein Anbieter beharrt auf seinem Datum. Was mache ich dann?

Dann geht es zur Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur. Das Verfahren ist für dich kostenfrei. Ob sich der Anbieter darauf einlässt, schreibt § 68 TKG nicht vor; die Schlichtungsstelle fordert ihn zur Stellungnahme auf, und die Beteiligung liegt bei ihm. Eine Bedingung gibt es: Du musst den Anbieter vorher selbst kontaktiert haben und das belegen können.

Darf mein Anbieter Geld verlangen, obwohl der Anschluss noch nicht läuft?

Ohne Leistung kein Entgelt: Widersprich der Abbuchung schriftlich und fordere den Betrag zurück. Hakt es beim Anbieterwechsel, darf der alte Anbieter ab dem Tag, an dem dein Vertrag eigentlich geendet hätte, nur noch die Hälfte des Anschlussentgelts verlangen (§ 59 Abs. 3 TKG).

Ich habe an der Haustür unterschrieben, die 14 Tage sind vorbei. Ist alles zu spät?

Nicht zwangsläufig. Die 14 Tage beginnen erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, hast du bis zu zwölf Monate und 14 Tage Zeit (§ 356 Abs. 4 BGB). Ob die Belehrung in Ordnung war, muss im Streitfall der Anbieter belegen, nicht du.

Muss ich Glasfaser überhaupt nehmen, wenn im Ort ausgebaut wird?

Nein, eine Anschlusspflicht gibt es nicht. Der Zeitdruck im Verkaufsgespräch ist ein Verkaufsargument, keine Frist. Willst du wirklich wechseln, hilft vorher der Ratgeber zum DSL-Anbieterwechsel weiter, denn der Wechsel folgt eigenen Regeln.

Was ist der Unterschied zwischen FttH und FttB?

Bei FttH (Fibre to the Home) endet die Glasfaser in deiner Wohnung. Bei FttB (Fibre to the Building) endet sie im Keller, von dort läuft das Signal über die alte Kupferleitung weiter. Das kostet Tempo. Im Verkaufsgespräch fällt es selten von allein, die Verbraucherzentrale NRW rät deshalb, vor der Unterschrift nach der Variante zu fragen.

Quellen und Stände anzeigen
Quellen und Stand
Recherchiert und geprüft am 21.08.2026. Grundlage sind Primärquellen: Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und Veröffentlichungen von Verbraucherzentrale und Bundesnetzagentur. Einzige Ausnahme: Die Änderung der Telekom-AGB geben wir nach dem Bericht von Finanztip wieder, die AGB-Dokumente der Telekom selbst konnten wir nicht einsehen. Anwaltsseiten und sonstige Presseberichte wurden nur zur Auffindung, nicht als Beleg verwendet.
BGH, Urteil vom 08.01.2026, Az. III ZR 8/25 (Verbraucherzentrale NRW gegen Deutsche GigaNetz GmbH), Vorinstanz Hanseatisches OLG, Urteil vom 19.12.2024, Az. 10 UKl 1/24 (Fundstellennachweis dejure.org, abgerufen am 21.08.2026). Meldung: verbraucherzentrale.nrw, „BGH bestätigt Maximallaufzeit von zwei Jahren bei Glasfaserverträgen“.
Verbraucherzentrale NRW, Pressemitteilung vom 13.05.2026, „Weiterhin Probleme bei Glasfaserverträgen“: Unterlassungsklage gegen Deutsche Glasfaser und Deutsche GigaNetz. Gericht und Aktenzeichen der beiden Verfahren sind nicht öffentlich mitgeteilt; Stand: laufendes Verfahren.
Landgericht Bochum, Anerkenntnisurteil vom 15.05.2026, Az. I-16 O 34/26 (Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz gegen Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH); Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 27.05.2026.
Verbraucherzentrale Niedersachsen, Pressemitteilung vom 25.02.2026, „Unzulässiger Beginn von Vertragslaufzeiten bei Glasfaseranschlüssen“, und Wissensartikel „Falscher Beginn der Vertragslaufzeit: GVG Glasfaser abgemahnt“ (Stand 26.02.2026): Abmahnung der GVG Glasfaser GmbH (nordischnet.de) wegen Laufzeitbeginn ab Schaltung, jeweils verbraucherzentrale-niedersachsen.de, abgerufen am 21.08.2026.
Finanztip, Ratgeber „Glasfaser-Anschluss“ (finanztip.de/internetanbieter/glasfaser), abgerufen am 21.08.2026: Telekom-AGB für Neuverträge ab dem 04.02.2026, Mindestlaufzeit ab Schaltung, jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht vor der Schaltung; Einordnung der GVG-Regelung als ähnlich.
Verbraucherzentrale NRW, „Glasfaser-Ausbau: Ärger an der Haustür“, Stand 12.03.2024.
§§ 56, 57, 59 und 68 TKG sowie §§ 307, 309 Nr. 9, 320, 326, 355 und 356 BGB, jeweils gesetze-im-internet.de. Die Fassung des § 309 Nr. 9 BGB gilt nach Art. 229 EGBGB für Verträge ab dem 01.03.2022.
Bundesnetzagentur, Breitbandmessung: Desktop-App und Messkampagne (30 Messungen an drei Kalendertagen); Schlichtungsstelle Telekommunikation, Verfahren nach § 68 TKG in Verbindung mit § 28 VSBG.

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